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Kanton passt Sozialhilfe-Regelung für ukrainische Geflüchtete an

Der Aargauer Regierungsrat hat beschlossen, die Schutzbedürftigen- Verordnung für Geflüchtete aus der Ukraine aus dem April zu revidieren. Neu müssen Geldmittel sowie verfügbare Wertgegenstände bei der Prüfung des Sozialhilfe-Anspruchs angerechnet werden.

Der Kanton Aargau hatte im April die Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine eingeführt. Sie regelt unter anderem den Anspruch der ukrainischen Geflüchteten auf Sozialhilfe. Seitdem wurden verfügbare Geld- und Wertmittel wie Autos oder Schmuck bei der Bedarfsprüfung nicht berücksichtigt. Dies hatte unter anderem Martina Bircher, SVP-Nationalrätin und Sozialvorsteherin in Aarburg, schon im Frühling kritisiert.

Nun hat der Aargauer Regierungsrat die Sonderverordnung revidiert: Neu werden bei ukrainischen Geflüchteten, die im Aargau Schutz suchen, «effektiv verfügbare Geldmittel und Wertgegenstände» dem Vermögen angerechnet. Dies auf Empfehlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) und der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Ab dem 7. Oktober bekommen dann nur Geflüchtete, die Geld oder Wertsachen im Wert von weniger als 1500 Franken besitzen, Sozialhilfe.

Eheringe und Autos werden nicht berücksichtigt

Es gibt jedoch Ausnahmeregeln: So sei die Verwertung von Kleidern, Effekten, Hausgeräten und anderen beweglichen Sachen, die unentbehrlich sind – wie bei anderen sozialhilfebeziehenden Personen – nicht zulässig, heisst es in einer Mitteilung des Kantons. Auch persönlicher Schmuck, wie zum Beispiel Eheringe, falle nicht unter die neue Regelung, teilt der Kantonale Sozialdienst auf Anfrage mit.

Zudem soll auf die Anrechnung von gewissen Vermögenswerten in der Ukraine verzichtet werden, «wenn davon auszugehen ist, dass nahestehende Personen in der Ukraine damit ihren Lebensunterhalt bestreiten und/oder die Rückkehr sowie die Reintegration in die Ukraine dadurch erschwert würde», schreibt der Kanton in der Mitteilung weiter.

Ukrainische Fahrzeuge sind ebenfalls nicht von der Revision betroffen. Sie dürfen aufgrund einer Weisung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit weiterhin unverzollt in der Schweiz benutzt werden, da sie für eine baldige Rückreise in die Ukraine nötig seien. (fan)

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