
War er noch minderjährig? So möchte ein Einbrecher vor Gericht beweisen, dass er noch keine 18 war
1. Januar 2006. Das soll das Datum sein, an dem ein Einbrecher, der im Fricktal sein Unwesen trieb, geboren wurde. Er soll im November 2024 einen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch begangen haben. Als damals 18-Jähriger wäre der junge Mann also dem Erwachsenenstrafrecht unterstellt.
Doch das sieht der Mann anders. Er wollte mittels eines medizinischen Gutachtens nachweisen lassen, dass er zum Tatzeitpunkt minderjährig war. Als die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg seinen Antrag auf Erstellung einer Altersschätzung ablehnte, gelangte der Mann an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. Auch hier forderte er die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Schätzung seines Alters beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau oder einer anderen geeigneten Stelle.
Bereits in mehreren europäischen Staaten aktenkundig
Als der junge Mann damals ohne Papiere in die Schweiz eingereist ist, hat er zwar den 7. Januar 2007 als Geburtsdatum angegeben – und wäre damit zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen. Dieses Datum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem erfasst, doch Beamte stellten im Nachhinein fest, dass der Mann bereits in mehreren europäischen Staaten aktenkundig geworden ist. Dort hat man ihn als volljährig identifiziert. Daraufhin passten die Schweizer Migrationsbehörden das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2006 an.
Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergaben zudem, dass der Mann in Spanien und in den Niederlanden mit dem Geburtsdatum 7. Januar 2000 verzeichnet sei. Auch lässt das Foto aus den Akten des Mannes, das vom 9. Oktober 2024 stammt, den Schluss zu, dass er zum Tatzeitpunkt volljährig war.
Ausser seinen persönlichen Angaben bei der Einreise in die Schweiz lag somit keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass der Mann bei seinen Delikten unter 18 Jahre alt gewesen sein soll.
Sich fürs Zigarettenkaufen älter gemacht
Der Mann wiederum machte in seiner Beschwerde geltend, dass sich bereits aufgrund seiner angeblichen Alias-Identitäten die Feststellung des tatsächlichen Alters aufdränge. Zudem habe er nur deshalb bei einer polizeilichen Befragung am 11. November 2024 diesem Datum zugestimmt, weil er fälschlicherweise geglaubt habe, Minderjährige dürften in der Schweiz keine Zigaretten kaufen. Dieses Missverständnis sei aus dem polizeilichen Protokoll ersichtlich und dürfe nicht als Bestätigung eines falschen Geburtsdatums gewertet werden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies die Beschwerde des jungen Mannes allerdings ebenfalls ab. Aus ihrem kürzlich publizierten Entscheid geht hervor, dass sie keine Zweifel habe, dass der junge Mann zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig war.
Vielmehr scheine der Mann zu versuchen, durch die Angabe eines anderen Geburtsdatums von dem für unter 18-Jährige geltenden Jugendstrafrecht zu profitieren. Zudem hätte es wohl Auswirkungen auf die Verhältnismässigkeit der derzeit bestehenden Untersuchungshaft gehabt.
Die Beschwerdekammer auferlegt dem Mann die Kosten des Beschwerdeverfahrens über 848 Franken.
SBK.2025.92