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Wegen 40 Franken Busse: Staatsverweigerer will Gerichtspräsidentin und Staatsanwältin verklagen

Ein Mann fühlt sich vom Staat ungerecht behandelt und holt zum Gegenschlag aus: Er wirft Staatsangestellten Betrug, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch vor.

Am 31. Januar 2023, um exakt 13.19 Uhr, fuhr irgendwo im Aargau ein VW mit 5 km/h zu viel auf dem Tacho durch einen Innerortsbereich. Ein Blitz mit weitreichenden Folgen. Für die Übertretung verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Lenker mittels Strafbefehl zu einer Busse von 40 Franken, zudem hätte er 224 Franken Verfahrenskosten übernehmen müssen.

Dagegen erhob der Mann Einspruch, hatte aber weder vor dem Bezirksgericht Lenzburg noch vor Obergericht Erfolg. Das veranlasste ihn dazu, seinerseits eine Präsidentin und eine Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts Lenzburg sowie die zuständige Assistenzstaatsanwältin anzuzeigen. Er wirft ihnen Betrug, Urkundenfälschung im Amt sowie Amtsmissbrauch vor.

Beschwerdeführer ist ein Staatsverweigerer

Die Staatsanwaltschaft hat mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagiert, gegen die der Mann wiederum Beschwerde eingereicht hat, weshalb sich das Obergericht mit dem Fall befassen musste. Aus dem kürzlich publizierten Urteil wird die Motivation des Mannes klar, der gegen die Behörden vorzugehen versucht. Darin heisst es: «Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene, schwer nachvollziehbare und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen und ändert an der hoheitlichen Legitimation der schweizerischen Behörden und Gerichte nichts.»

Aus der Argumentation sind einige Beispiele im Urteil festgehalten. So behauptet der Mann in der Beschwerde, die öffentliche Verwaltung belaste Personen fälschlicherweise, um finanzielle Vorteile zu erzielen. Jeder Strafbefehl gegen eine natürliche Person komme einem Betrug gleich. Und: Wenn bei den Namen nur ein Leerzeichen zwischen Vor- und Nachnamen stehe, handle es sich um eine Kaufmannsperson. Diese seien urkundlich nicht nachweisbar.

Das Obergericht kommt – wenig überraschend – zum Schluss: «Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach jede Schreibweise seines Namens, die nicht der Darstellung ‹Familienname, dann Zeilenschaltung oder Komma, dann Vornamen› entspricht, illegal sei, ist nicht zu folgen.» Auch einen Betrug oder ein anderes strafbares Verhalten der Behörden kann das Obergericht nicht feststellen.

Trotz seiner Einstellung war der Mann offenbar bereit, Geld in seine Beschwerde zu investieren. Wie aus dem Urteil hervorgeht, musste er eine Kostensicherheit von 1000 Franken im Voraus bezahlen. Nachzahlen muss er nun nur noch Auslagen von 44 Franken.