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Familiendrama: Fricktaler soll Mutter mit Tod und Brandstiftung gedroht haben – jetzt will er aus der Untersuchungshaft

Das Obergericht musste sich mit heiklen Vorwürfen gegen einen mehrfach vorbestraften Mann befassen. Dieser soll seine Mutter massiv bedroht haben, während seine Verteidigung von haltlosen Anschuldigungen spricht.

Ein Fricktaler Familiendrama beschäftigt die Strafjustiz. Im Zentrum steht ein Mann mittleren Alters, gegen den die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen mehrfacher Drohung und Nötigung ermittelt. Das Opfer ist seine eigene Mutter. Das Obergericht musste entscheiden, ob die vom Zwangsmassnahmengericht verhängte Untersuchungshaft rechtens ist.

Am 27. April dieses Jahres soll der Beschuldigte seine Mutter mehrfach telefonisch bedroht haben. Er habe gemäss Staatsanwaltschaft angekündigt, mit einer Pistole vorbeizukommen, sie umzubringen und ihr Haus anzuzünden. Am Tag darauf nahm die Polizei den Mann fest. Am 1. Mai ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft an.

Beschwerde gegen Untersuchungshaft eingelegt

Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte Beschwerde. Er bestreitet, überhaupt Drohungen ausgesprochen zu haben. Ein Telefonat mit seiner Mutter habe nicht stattgefunden, Beweise gebe es keine. Auch seine Verteidigerin argumentierte, die Vorinstanz habe die Vorwürfe praktisch ungeprüft übernommen und lediglich die Aussagen der Mutter wiedergegeben. Zudem sei bei einer Hausdurchsuchung keine Waffe gefunden worden, und die Mutter selbst habe erklärt, sie glaube nicht, dass ihr Sohn seine Drohungen wahr machen werde.

Die Staatsanwaltschaft beantragte dagegen, die Beschwerde abzuweisen. Sie verwies auf eine Sprachnachricht, in der der Beschuldigte seiner Mutter sinngemäss androhte, sie wolle sicher nicht erleben, einmal eine Pistole vor den Kopf gehalten zu bekommen.

Das Obergericht hielt fest, dass in einem frühen Verfahrensstadium keine abschliessende Beweiswürdigung verlangt werden könne. Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts genüge es, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine Straftat hinweisen. Die Aussagen der Mutter seien schlüssig und würden durch die Sprachnachricht untermauert. Hinweise, dass sie ihren Sohn zu Unrecht beschuldigt, gebe es nicht.

Beschuldigter leide an Schizophrenie

Besonderes Gewicht legte das Obergericht auf die Haftgründe. Es sah sowohl eine Ausführungsgefahr als auch eine Kollusionsgefahr als gegeben an. Kollusionsgefahr beschreibt das Risiko, dass eine beschuldigte Person Beweismittel vernichten, verändern oder Zeugen sowie Mitbeschuldigte beeinflussen könnte, um die Aufklärung einer Straftat zu vereiteln.

Die Drohungen beträfen gemäss Obergericht schwerste Delikte – Tötung und Brandstiftung. Der Beschuldigte sei auch bereits mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Gewalt und Drohungen. Er leide seit Jahren an Schizophrenie, konsumiere regelmässig Drogen und wirke unberechenbar. Die Mutter des Beschuldigten habe glaubhaft von einer Verschlechterung seines Zustands berichtet. Angesichts dieser Faktoren sei die Gefahr nicht auszuschliessen, dass er seine Drohungen tatsächlich umsetze, so das Obergericht.

Hinzu komme die Kollusionsgefahr: Die Aussage der Mutter sei für das Verfahren zentral, eine Konfrontationseinvernahme stehe noch aus. Würde der Beschuldigte freigelassen, sei zu erwarten, dass er erneut Kontakt aufnehme und versuche, seine Mutter zu beeinflussen.

Ersatzmassnahmen wie Kontakt- oder Rayonverbote erachtete das Obergericht daher nicht als ausreichend. Angesichts des Gesundheitszustands und der Vorgeschichte des Beschuldigten könne nicht erwartet werden, dass er sich an solche Auflagen halte. Auch mildere Massnahmen wie eine elektronische Überwachung würden die Gefahr nicht bannen.

Erst ein Gutachten kann die Gefährlichkeit klären

Das Obergericht verwies zudem auf die geplante Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Erst dieses werde verlässlich klären können, wie gefährlich der Beschuldigte tatsächlich sei. Bis dahin sei die Untersuchungshaft verhältnismässig und notwendig.

Entsprechend wies die Beschwerdekammer die Eingaben des Beschuldigten und seiner Verteidigerin ab. Die Untersuchungshaft bleibt bestehen. Zudem auferlegte das Obergericht dem Mann die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1’079 Franken. Das Urteil (SBK.2025.117) ist noch nicht rechtskräftig.