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Verkehr auf dem Hallwilersee: Das ändert sich per 1. Mai

Auf dem Hallwilersee werden neu Segelschiffe mit Foils ab dem 1. Mai zugelassen. Gelockert wird zudem das bisherige, pauschale Flugverbot über Gewässer für Drohnen oder andere zivile unbemannte Luftfahrzeuge. 

Ab dem 1. Mai dürfen auf dem Hallwilersee Segelschiffe mit Foils verkehren. Diese Schiffsmodelle weisen flügelähnliche Vorrichtungen auf, bei denen sich der Rumpf beim Erreichen einer Mindestgeschwindigkeit aus dem Wasser hebt. Gemäss der Mitteilung des Kanton Aargau wurde diese rechtliche Klarstellung aufgrund der technischen Weiterentwicklung von Schiffen mit Foils notwendig.

Weiter geht der Mitteilung hervor, dass das Verbot von motorisierten Tragflügelbooten auf dem ganzen Hallwilersee bestehen bleibt. Weiterhin erlaubt sind auch Segelbretter mit Foils. Aus Sicherheitsgründen ist jegliches «Foilen» in der inneren Uferzone untersagt. Diese Verbotszone beginnt 150 Meter ab dem Uferrand. Diese Regelung für den Hallwilersee sei mit dem Kanton Luzern abgesprochen worden.

Was ist Foilen?

Beim sogenannten Foil handelt es sich um einen gewölbten Tragflügel unter der Oberfläche des Wassers, der eine umgedrehte T-Form aufweist. Bei der Fahrt durch die Gewässer strömt das Wasser um das Foil herum. Dabei sorgt die Wölbung am Tragflügel dafür, dass das Wasser über dem Flügel schneller strömt als unter dem Flügel. Nach oben entsteht deshalb ein Auftrieb. Je nach Bootsklasse können beim Foil Segeln Geschwindigkeit von 25 bis über 75 Knoten erreicht werden. (cam)

Flugverbote über Aargauer Gewässer

Im Rahmen der Verordnungsänderung des Kantons wurde zudem die Verwendung von Modellflugzeugen, Drohnen und anderen zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen neu geregelt. Gemäss der Mitteilung geht das aktuelle Drohnenflugverbot im Kanton Aargau weit über vergleichbare Regelungen in anderen Kantonen hinaus, da der Überflug generell über alle Gewässer verboten sei.

Nicht gestattet ist der rennmässige Betrieb mit Modellschiffen, Modellflugzeugen, Drohnen und anderen zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen auf und über den Gewässern, heisst es.

In der bestehenden Schifffahrtsverordnung werden bestimmte Gewässer beziehungsweise deren Abschnitte bereits für Motor- beziehungsweise Segelschiffe aus Sicherheitsgründen oder zum Zweck des Immissions- beziehungsweise Naturschutzes gesperrt. Wie der Kanton Aargau in seiner Mitteilung schreibt, erscheine es zweckmässig, die Flugbeschränkungen daran zu orientieren und dafür das bisherige, pauschale Verbot zu lockern. Die sensiblen Gebiete werden neu in der Schifffahrtsverordnung aufgeführt.

Der Kanton erteile auf Anfrage auch Ausnahmebewilligungen zum Überfliegen von Gewässern. Diese betreffen aber eher kleinere Gewässer und in der Regel werden die Interessen des Immissions- oder Naturschutzes oder der Sicherheit wenig oder gar nicht beeinträchtigt.

Auf und über folgende Gewässern ist das Überfliegen verboten:

  • dem Hallwilersee im Bereich vor dem Boniswiler Ried (begrenzt durch Bojenfelder Alliswil – Südspitze Risle-Wald), im Bereich der UNESCO-Pfahlbau-Fundstelle Beinwil-Ägelmoos (begrenzt durch Bojenfeld Ägelmoos) und im Bereich Erlenhölzli (begrenzt durch Bojenfeld Teufenbach – Moos)
  • dem Aabach im Bereich des Wassergrabens um das Schloss Hallwil sowie zwischen dem Ausfluss aus dem See und dem Schloss
  • dem Klingnauer Stausee
  • der Reuss ab Kraftwerk Bremgarten-Zufikon bis Kantonsgrenze in Jonen, inklusive Flachsee Unterlunkhofen
  • den Altläufen der Reuss
  • den Moorseen
  • dem Egelsee (Bergdietikon)
  • neuen und reaktivierten Seitenarmen der Flüsse