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Kanton Luzern weist Gemeinden weitere Personen aus dem Asylbereich zu – es braucht 3’564 Plätze innert zehn Wochen

74 Luzerner Gemeinden haben am Mittwoch einen Zuweisungsentscheid vom Kanton erhalten. Sie müssen innerhalb von zehn Wochen pro 1000 Einwohnende 23,5 Unterbringungsplätze für ukrainische Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen. Es braucht insgesamt 3’564 Plätze, was die Gemeinden  fordern wird. Andernfalls müssen sie bezahlen.

Im Auftrag der Luzerner Regierung setzt die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) jetzt die Zuweisung an die Gemeinden um, teilte sie am Mittwochmorgen mit (siehe auch aktueller Beitrag über die Gemeinden im Wigger- und Hürntal).

74 von 80 Gemeinden haben am Mittwoch einen Zuweisungsentscheid erhalten.

Zur Medienmitteilung, über welche die Gemeinde laut Kanton vorinformiert wurden, gehört auch eine Liste, in welcher ausgewiesen wird, wieviele Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in jeder der 80 Gemeinden bereits untergebracht sind – und wieviel folglich das Soll für Flüchtlinge mit Status S beträgt (am Schluss dieses Artikels angehängt). Die Gemeinden Pfaffnau und Wikon, aber auch Buchrain und Fischbach, haben ihr Soll schon übererfüllt wegen der Asylzentren in diesen Ortschaften.

Kraftakt: Innert zehn Wochen braucht es 3564 Plätze

Gemäss dem angepassten Verteilschlüssel haben die 74 Gemeinden laut der Mitteilung zehn Wochen Zeit, pro 1’000 Einwohnende 23,5 Unterbringungsplätze für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist müssen Gemeinden, die den geforderten Erfüllungsgrad von 90 Prozent nicht erreichen, eine Ersatzabgabe leisten.

Gemäss Sozialhilfegesetzgebung kann der Kanton die Einwohnergemeinden verpflichten, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, wobei die Kostenübernahme für die Unterkünfte weiterhin beim Kanton verbleibt. Aufgrund der starken und raschen Fluchtbewegungen aus der Ukraine hatte der Regierungsrat bereits Mitte April 2022 vorsorglich, basierend auf den damaligen Prognosen des Staatssekretariats für Migration (SEM), einen Verteilschlüssel (0.017) für eine allfällige Zuweisung an die Gemeinden beschlossen.

Da die starken Fluchtbewegungen gemäss aktuellen Prognosen des SEM weiterhin anhalten, passte er den Verteilschlüssel Mitte Juni 2022 auf 0.0235 an. Zudem beauftragte er die DAF, die Zuweisung an die Gemeinden vorzunehmen, weil die Unterbringung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich trotz grosser Anstrengungen nicht mehr alleine mit kantonalen Unterbringungsmöglichkeiten und privaten Angeboten gedeckt werden kann (siehe Medienmitteilung vom 15. Juni 2022).

74 Gemeinden müssen innert 10 Wochen insgesamt 3’564 Plätze für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich zur Verfügung stellen.

Aufnahme-Soll von 23.5 Personen pro 1000 Einwohnende

Im Aufnahme-Soll der Gemeinden werden nebst den Schutzsuchenden aus der Ukraine auch alle anderen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich berücksichtigt, für die der Kanton Luzern zuständig ist. Den Verteilschlüssel legt die Regierung periodisch fest aufgrund der Prognosen vom SEM.

Gemäss diesen Prognosen ist – ausgehend von einem mittleren Szenario – bis Ende Jahr insgesamt mit rund 118’000 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich schweizweit zu rechnen (100’000 Schutzsuchende aus der Ukraine und 18’000 asylsuchende Personen). Bei einem Anteil am Verteilschlüssel von 4.8 Prozent entspricht dies 5’664 Zuweisungen an den Kanton Luzern. Gleichzeitig waren per 31. Dezember 2021 bereits 3’845 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in kantonaler Zuständigkeit.

Eine allfällige Anpassung des vorliegenden Verteilschlüssels erfolgt, wenn das SEM seine Prognose 2022 verändert.

Gemeinden können keine Rechtsmittel ergreifen

Der Zuweisungsentscheid entspricht einer organisatorischen Anordnung, analog der Zuweisung des Bundes an die Kantone. Die Gemeinden können dagegen keine Rechtsmittel ergreifen.

Mit einer schrittweisen Auslösung der Zuweisung an die Gemeinden wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht alle Plätze zum gleichen Zeitpunkt bereitstehen müssen. In einem ersten Schritt wird darum nur ein Aufnahme-Soll-Erfüllungsgrad von 90 Prozent eingefordert. Ob und wann die Zuweisung der restlichen 10 Prozent erfolgen wird, hängt von der weiteren Entwicklung ab.

Ersatzabgabe nach Ablauf der zehnwöchigen Frist

Gemeinden, die ihr Aufnahmesoll nicht erfüllen, werden nach Ablauf der zehnwöchigen Frist ab dem 1. September 2022 zahlungspflichtig. Die Höhe der Ersatzabgaben beträgt pro Tag und nicht aufgenommene Person:
• für die ersten beiden Monate: CHF 10.-
• ab dem dritten bis zum vierten Monat: CHF 20.-
• ab dem fünften bis zum sechsten Monat: CHF 30.-
• ab dem siebten Monat: CHF 40.-

Die Ersatzabgaben werden an jene Gemeinden umverteilt, die ihr Aufnahme-Soll übererfüllen.

Kanton bleibt für Betreuung und Sozialhilfe zuständig

Mit der Zuweisung an die Gemeinden sind diese verpflichtet, bewohnbaren Raum, entsprechend den Mietzinsrichtlinien für Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, zu vermitteln oder selber bereit zu stellen. Für die wirtschaftliche Sozialhilfe und die Betreuung bleibt der Kanton Luzern während den ersten zehn Jahren zuständig.

Die brisante Liste der 74 Luzerner Gemeinden mit einem Zuweisungsentscheid, die der Kanton am Mittwoch publik gemacht hat.. In dieser sieht man, wieviele Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich bereits in jeder Gemeinde leben und wieviele Personen aus der Ukraine laut Verteilschlüssel neu dazu kommen.
Bild: zto