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Wegen Leihmutterschaft in Georgien: Aargauer Ehepaar erleidet Niederlage vor Bundesgericht

Ein Mann und eine Frau aus dem Aargau sind vom Kanton nicht als Eltern eines Kindes anerkannt worden. Dieses hat eine Leihmutter in Georgien ausgetragen. Nachdem das Aargauer Obergericht eine Beschwerde teilweise gutgeheissen hat, hat sich das Bundesamt für Justiz in den Fall eingeschaltet. Dieser landete vor dem Bundesgericht.

Ein Ehepaar aus dem Kanton Aargau muss vor dem Bundesgericht eine Niederlage einstecken: Die beiden werden nicht als Eltern des Mädchens anerkannt, das sie gemeinsam grossziehen. Grund dafür ist, dass das Kind von einer Leihmutter in Georgien geboren wurde.

Dies war denn auch der Grund, wieso bereits das zuständige Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau die georgische Leihmutter als einzigen Elternteil anerkannt und dem Kind deren Nachnamen gegeben hatte.

Dagegen wehrte sich das Ehepaar vor dem Obergericht – und bekam teilweise recht. Das Aargauer Gericht entschied, dass zumindest der Ehemann als Vater eingetragen werden soll, da er der genetische Erzeuger ist. Hinsichtlich der Ehefrau wurde der Entscheid hingegen bestätigt.

Schon zweiter vergleichbarer Fall in diesem Jahr

In der Folge legte das Bundesamt für Justiz Beschwerde ein. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass gemäss geltender Praxis niemand von beiden als Elternteil anerkannt werden dürfe. Dieselbe Ansicht vertritt nun auch das Bundesgericht: In Bezug auf die Mutter gelte der Grundsatz «mater semper certa est», wonach die Mutter des Kindes immer jene Frau ist, die es geboren hat.

Einen ähnlichen Fall musste das Bundesgericht bereits im Frühling dieses Jahres behandeln – und entschied, wenn auch nur ungern, genau gleich wie jetzt.

Eine gute Nachricht gibt es

In Bezug auf den Vater kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass es in Georgien keine nach schweizerischem Recht gültige Anerkennung des Kindes durch den Wunschvater gegeben habe und dass auch in der Schweiz noch kein Kindesverhältnis hergestellt worden sei. Dies kann aber noch nachgeholt werden. Die Anerkennung des Kindes durch den Wunschvater sei jederzeit zu Lebzeiten des Kindes möglich, heisst es dazu im Urteil.

«Was die Wunschmutter betrifft, ist danach eine Stiefkindadoption möglich», schreibt das Bundesgericht weiter. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsse die Wunschmutter eine Möglichkeit haben, die rechtliche Elternschaft zum Kind zu erlangen, wenn es mit dem Sperma des Wunschvaters gezeugt wurde, heisst es in der entsprechenden Medienmitteilung weiter. Wie das Bundesgericht schreibt, sei die Adoptionsbehörde verpflichtet, solche Fälle zu priorisieren. Und: Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Stiefkindadoption nicht durchführbar wäre.