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Kriminalgericht ordnet Therapie für Messerstecher an

Ein 24-jähriger Eritreer griff gekränkt zur Blankwaffe und stach auf Widersacher ein – doch weil er an einem Borderline-Syndrom leidet, muss er vorerst nicht ins Gefängnis.

Das Luzerner Kriminalgericht hat einen 24-Jährigen wegen lebensgefährlichen Messerstichen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Weil der Beschuldigte an einer Persönlichkeitsstörung leidet, wird die Strafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben.

Wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten begründeten Urteil hervorgeht, sprach das Gericht den aus Eritrea stammenden Mann der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Zudem verhängte es einen Landesverweis von zwölf Jahren. Gegen das Urteil wurde Berufung angemeldet.

Das Kriminalgericht bestätigte damit die Anträge der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte einen Freispruch verlangt und sich gegen eine stationäre Massnahme ausgesprochen.

«Dämon» gegen «Gladiator»

Der Vorfall ereignete sich 2020. Der Beschuldigte und sein späteres Opfer schlossen beim KKL Luzern Bekanntschaft und bemerkten ihre gemeinsame Leidenschaft für Kampfsportarten. Der Beschuldigte, der einseitig unter Lähmungserscheinungen leidet, bezeichnete sich als «Dämon», das Opfer als «Gladiator».

Plötzlich verpasste der Beschuldigte dem anderen einen heftigen Faustschlag, wie es in der Anklageschrift heisst. Es kam zu mehreren kurzen Kämpfen, bei denen der Beschuldigte unterlag und auch von seinem Gegner verspottet wurde. Gekränkt soll der Beschuldigte ein Messer gezückt und auf den anderen eingestochen haben. Das Opfer rettete sich in ein Taxi, das ihn zum Kantonsspital fuhr. Dort brach es zusammen.

Der Beschuldigte wuchs in Äthiopien auf. Seine Lähmung geht gemäss Urteil auf einen Durchschuss zurück, den er bei einer Demonstration erlitten habe. Als 14-Jähriger verliess er mit seinem Vater das Land, dieser starb auf der Flucht. 2015 kam er in die Schweiz, wo er vorläufig aufgenommen wurde.

Das Gericht begründete die stationäre Massnahme damit, dass der Beschuldigte gemäss einem Gutachten Mühe habe, mit Frustrationen umzugehen. Grund sei ein durch Traumatisierungen verursachtes Borderline-Syndrom. Mit einer Therapie lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten reduzieren. (sda)