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«Bis zu 200 Tiere im Keller»: Katzenhalterin stellt Strafantrag wegen Verleumdung – doch sie blitzt mit ihrer Anzeige ab

Eine Fricktalerin fühlt sich durch die Aussage einer unbekannten Person vor dem Veterinäramt diskreditiert. Denn gemäss Vorwürfen soll sie eine unbewilligte Katzenzucht betreiben. Weil die Staatsanwaltschaft ihre Verleumdungsanzeige nicht weiterverfolgt, legt sie dagegen Beschwerde beim Obergericht ein – doch dieses entnimmt den Akten, dass es vor Katzen nur so wuselte.

Eine Frau aus dem Fricktal fühlt sich zu Unrecht beim Veterinärdienst des Kantons angeschwärzt. Grund ist eine Meldung einer unbekannten Person, dass sie «eine Katzenzucht mit bis zu 200 Tieren» betreibe, respektive «200 Katzen im Keller» halte. Wegen Verleumdung erhebt die Frau Strafantrag. Doch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg entscheidet, die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen.

Gemäss Staatsanwaltschaft sei es nicht völlig von der Hand zu weisen, dass die Frau eine Katzenzucht mit bis zu 200 Tieren betreibe. Bezug genommen wird dabei auf Akten des Veterinärdienstes anlässlich einer Kontrolle. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass durch das Fenster des Wohnhauses unzählige adulte Katzen und Katzenwelpen gesehen worden seien und es «regelrecht vor Katzen gewuselt» habe. Die Meldung der von der Katzenhalterin beschuldigten Person sei daher nicht ehrenrührig.

Behauptung sei absurd, übertrieben und böswillig

In ihrer Beschwerde bringt die Katzenhalterin vor dem Obergericht nun an, dass die Behauptung, sie halte bis zu 200 Katzen, absurd, übertrieben und böswillig sei. Die Haltung von bis zu 200 Tieren im Keller wäre tierschutzwidrig und in hohem Masse verwerflich. Entgegen den Vorwürfen halte sie sich an geltendes Tierschutzrecht. Die Meldung der unbekannten Person habe nicht der Wahrheit entsprochen und verletze sie in ihrer Ehre, eine unbescholtene Katzenhalterin zu sein. Dementsprechend beantragt sie bei der Beschwerdekammer des Obergerichts, die Strafverfolgung sei wieder in die Hand zu nehmen.

Gemäss Obergericht ist der Vorwurf der Katzenhalterin, es liege eine Ehrverletzung gegen sie vor, weil die unbekannte Person mit ihrer Aussage insinuiere, dass die Katzenhalterin eine unbewilligte Katzenzucht betreibe, klar nicht zutreffend. Denn aus den Bezugsakten des Veterinärdienstes geht tatsächlich hervor, dass die Katzenhalterin offensichtlich eine nicht bewilligte, gewerbsmässige Katzenzucht betreibe.

Gegen die Katzenhalterin gingen zudem weitere Meldungen beim Veterinäramt ein. Eine Frau aus der Nachbarschaft der Katzenhalterin berichtete etwa, sie habe auf dem Weg nach Hause ihr Auto abrupt abbremsen müssen, weil auf der Höhe des Hofs der Katzenhalterin sehr viele Katzen über die Strasse in das Haus der Halterin gerannt seien. Es habe an allen Ecken gewuselt. Sie habe mindesten dreissig Katzen gezählt. Auch gab es Beobachtungen, dass bei offenem Fenster eine junge Katze herabzustürzen drohte. Zudem, so heisst es in den Akten des Veterinärdienstes, scheine es, dass die Katzen sich unkontrolliert vermehrten und die Hygiene mangelhaft sei.

Keine Übersicht, wo sich die Katzen befinden

Auch könne der durch die Katzenhalterin beschuldigten Person nicht vorgeworfen werden, dass sie die Befürchtung äusserte, dass die Katzen im Keller gehalten würden. Denn gemäss Obergericht könne den Akten entnommen werden, dass die Katzenhalterhalterin keinerlei Übersicht darüber hat, wo sich ihre Katzen befinden. «Bei dieser Sachlage erscheint es nicht abwegig, den Verdacht zu äussern, dass die Katzen sich möglicherweise teilweise auch im Keller aufhalten oder dort gehalten werden», so das Obergericht.

So erweist sich die Beschwerde für das Obergericht als unbegründet und wird abgewiesen. «Bei dieser Sachlage nahm die Staatsanwaltschaft Laufenburg-Rheinfelden das Verfahren zu Recht nicht in die Hand», heisst es im Entscheid. (SBK.2023.316 / SB)