
Ein Mann fährt zu schnell und behauptet, es sei sein Bruder gewesen – überprüfen lassen will er das nicht
Ein Mann wurde auf der Autobahn geblitzt – er war fast 40 km/h zu schnell unterwegs. Er bestreitet aber, das Auto selbst gefahren zu haben. Es könnte sich um seinen Zwillingsbruder handeln, macht er geltend, oder um seinen im Kosovo lebenden Cousin.
Die Aargauer Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen den Mann wegen grober Verkehrsregelverletzung. Um zu prüfen, ob er nicht doch selbst im Auto sass, liess sie die Blitzerfotos von einem forensischen Institut auswerten. Die Qualität der Fotos war aber zu schlecht. Also musste der Mann beim forensischen Institut vorstellig werden, um Vergleichsbilder für ein Gutachten anfertigen zu lassen.
Das tat er zwar. Aber er focht den Gutachterauftrag an. Wie den Akten der Beschwerdekammer des Obergerichts zu entnehmen ist, hält der Mann die Vorladung ins forensische Institut für einen Eingriff in seine Grundrechte.
Er macht geltend, dass er bereits zu einer polizeilichen Einvernahme hatte erscheinen und die Erstellung einer Fotodokumentation über sich hatte ergehen lassen müssen. Angesichts des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens sei ein nochmaliges Erscheinen am Institut unverhältnismässig gewesen.
Er bringt immer wieder seinen Bruder ins Spiel
Weil der Bericht des Instituts noch nicht erstattet und das Bildmaterial noch nicht ausgewertet worden ist, geht das Obergericht auf die Beschwerde ein. Es weist sie aber ab.
Wie das Obergericht schreibt, sind die Einwände des Mannes unbegründet. Die angeordneten Abklärungen seien geeignet und erforderlich, um zu überprüfen, wer im Auto sass. Es sei kein milderes Mittel zur Identitätsprüfung verfügbar und es handle sich nur um einen geringen Grundrechtseingriff. Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sei dieser Eingriff fraglos zumutbar.
Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass es nicht das erste Mal ist, dass der Mann sich «der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen versucht», indem er seinen Zwillingsbruder als möglichen Täter für Delikte angibt. Wie aus den Akten hervorgeht, laufen oder liefen mehrere Strafverfahren gegen den Mann.
Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass es diese «Zwillingsmasche» zu unterbinden gelte und der Mann zur Rechenschaft gezogen werden müsse. Die Beschwerde des Mannes diene nur der Verfahrensverzögerung. Ob er tatsächlich einen Zwillingsbruder hat, geht aus den Akten nicht hervor.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 1037 Franken werden dem Beschuldigten auferlegt.(lil)