
Japankäfer breitet sich aus: Kanton ergreift Massnahmen – diese Gemeinden in der Region sind betroffen
Der Japankäfer richtet beträchtliche Schäden an. Die Larven fressen Graswurzeln und schädigen Wiesen und Rasenflächen. Die erwachsenen Käfer verursachen Frassschäden an Blättern, Blüten und Früchten von über 400 Pflanzenarten, darunter Mais, Beeren, Reben, Obstbäume und Zierpflanzen.
Nachdem sich in der Nähe der Autobahnraststätte Gunzgen Süd (im Kanton Solothurn) offenbar eine kleine Population etabliert hat, wurden nun Massnahmen zur Eindämmung getroffen. Dazu gehört die Einrichtung einer Pufferzone, die auch sechs Gemeinden im Kanton Aargau betrifft.
Wie erkennt man den Japankäfer?
Typisch für den Japankäfer sind fünf weisse Haarbüschel auf jeder Körperseite sowie zwei weitere am Hinterleib. Diese Merkmale unterscheiden ihn deutlich vom ähnlich aussehenden Gartenlaubkäfer. Die Flügeldecken sind kupferfarben, der Körper etwa einen Zentimeter lang. Die Hauptflugzeit liegt zwischen Juni und September.
Haben Sie einen Japankäfer entdeckt? Fangen Sie ihn ein und melden Sie mit Foto an quarantaeneorganismen@ag.ch.
Welche Gemeinden im Aargau sind betroffen?
Die Pufferzone umfasst folgende Gemeinden:
- Aarburg
- Oftringen
- Rothrist
- Strengelbach
- Vordemwald
- Murgenthal

Kanton AG
Was ist in der Pufferzone verboten oder eingeschränkt?
Grünpflege ausserhalb der Landwirtschaft: Frisch geschnittenes Pflanzenmaterial darf bis Ende Septmeber nicht aus der Zone gebracht werden.
Ausnahme: Fein gehäckseltes Material (max. 5 cm Länge), das insektensicher transportiert und ausserhalb der Zone innert 5 Arbeitstagen verarbeitet wird.
Landwirtschaftliche Flächen: Frisches Pflanzenmaterial darf nicht herausgeführt werden, ausser es ist fein gehäckselt (max. 5 cm Länge).
Kein Verbot besteht für getrocknetes (z. B. Heu) oder siliertes Pflanzenmaterial, das von landwirtschaftlicher Nutzfläche stammt.
Wie muss Pflanzenmaterial transportiert und gelagert werden?
Transport: Insektensicher, das heisst mit einer Maschendichte von maximal 5 mm oder hermetisch geschlossen.
Lagerung: Wird Pflanzenmaterial aus der Pufferzone ausserhalb gelagert, muss das insektensicher sein und innert 5 Arbeitstagen verarbeitet werden.
Was gilt für Topf- und Containerpflanzen?
Diese dürfen nur aus der Pufferzone gebracht oder verkauft werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Produktion und Lagerung erfolgen in einer insektensicheren Infrastruktur.
- Wurzeln wurden ausgewaschen und Substrat komplett entfernt.
- Topf- und Freilandpflanzen:
Bepflanzte Töpfe mit einem Durchmesser von 30 cm oder mehr: Die Oberflächen müssen mit einer insektensicheren Schicht (z. B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt werden.
Bepflanzte Töpfe mit einem Durchmesser von weniger als 30 cm: Sie müssen auf Arbeitstischen oder anderen erhöhten Ablagen vom Boden angehoben stehen und unkrautfrei sein. Oder sie stehen auf versiegeltem Boden und werden unkrautfrei gehalten.
Pflanzen im Freiland: Der Boden um die Pflanzen muss mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Bändchengewebe oder Gaze) bedeckt sein. Die abgedeckte Fläche muss mindestens einen Radius von 70 cm um den Erdballen der Pflanze haben. Oder die Zwischenreihen werden in regelmässigen Zeitabständen, mindestens viermal, bis in eine Tiefe von 15 cm mechanisch bearbeitet, damit die gesamte Oberfläche unkrautfrei bleibt.
In jedem Fall muss der Schutz der Anbauerde oder des Kultursubstrates vor dem Japankäfer auch bei der Zwischenlagerung der Pflanzen gewährleistet sein, solange sie sich in der Pufferzone befinden.
Gibt es Strafen bei Missachtung?
Wer gegen die Verfügung verstösst, wird mit einer Busse bestraft.
Gegen die Allgemeinverfügung des Kantons kann innert 30 Tagen seit Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde eingereicht werden. Aber: Einer Beschwerde wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Massnahmen gelten ab sofort und bis zum 30. September 2025. (phh)