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Bewilligung von 5G-Mobilfunkanlagen: Bewährte Praxis im Aargau soll weitergeführt werden

Am 1. Januar 2022 ist die revidierte Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) des Bundes in Kraft getreten. Sie regelt die Bewilligung 5G-Mobilfunkanlagen. Für die Umsetzung in den Kantonen gelten ab April neue Empfehlungen.

Die Entwicklung der Mobilfunktechnologie hat mit der Einführung der 5G-Technologie eine breite und kontroverse Diskussion in der Bevölkerung ausgelöst. Diese prägt den Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur und ihren Unterhalt und den damit verbundenen bau- und umweltrechtlichen Vollzug massgeblich.

Am 1. Januar 2022 ist die revidierte NISV des Bundes in Kraft getreten. Auch mit den neuen Bestimmungen bleibt der vorsorgliche Gesundheitsschutz in jedem Fall gewahrt. Aufgrund der neuen NISV hat die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) kürzlich auch ihre Mobilfunkempfehlungen angepasst. Diese betreffen sogenannte Bagatelländerungen – also Fälle, bei denen für Änderungen an Mobilfunkanlagen kein Baugesuchsverfahren durchlaufen werden muss.

Der Kanton Aargau wendet eine Variante an, wonach unwesentliche Anpassungen an bestehenden Mobilfunkanlagen im sogenannten Bagatellverfahren realisiert werden können. Gesuche für Umbauprojekte, welche die BPUK-Bagatellkriterien nicht erfüllen, sowie Neubaugesuche von Mobilfunkanlagen haben wie bis anhin ein ordentliches Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen. Dies entspricht der langjährigen bewährten Vollzugspraxis. Der Schutz der Bevölkerung vor der Strahlung von Mobilfunkantennen wird in der Schweiz durch das Umweltschutzgesetz (USG) und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt.

Umsetzung im Kanton Aargau ab 1. April 2022

Die neuen Mobilfunkempfehlungen der BPUK treten am 1. April 2022 in Kraft. Unwesentliche Anpassungen an bestehenden Mobilfunkanlagen können im Aargau demnach im Bagatellverfahren realisiert werden. So kann beispielsweise auch der Ersatz einer konventionellen durch eine adaptive Antenne bei erfüllten BPUK-Kriterien als Bagatelländerung betrachtet werden. Die Gemeinden sind hier weiterhin die abschliessende Baubewilligungsbehörde für Mobilfunkantennen. (has)