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Oralsex bei Klangschalentherapie erzwungen – Täter leugnet und spricht von Erektionsstörung 

Ein ägyptisch-stämmiger Therapeut aus dem Aargau wehrte sich bis vor Bundesgericht gegen das Urteil, verbunden mit einem Landesverweis. Seine Verteidigung: Er hätte die sexuelle Nötigung gar nicht vollbringen können.

Die Therapiesession wurde zur Horrorstunde: Das hielten sowohl das Bezirksgericht Brugg-Zurzach wie auch das Obergericht Aargau fest. Mit einer Beschwerde am Bundesgericht versuchte der 55-jährige Klangschalentherapeut nun, seine Unschuld geltend zu machen – und seine Ausweisung aus dem Land rückgängig zu machen.

Der Vorfall: Beide Gerichte haben die Version des Opfers als glaubhaft befunden. Im Jahr 2018 verbrachte die Frau einen Abend mit dem Therapeuten, der sie im Rahmen einer von ihm durchgeführten Klangschalentherapie anwies, sich nackt in ihr Bett zu legen. Zunächst lag sie auf dem Bauch; er bat sie dann, sich umzudrehen. Er, ebenfalls nackt, habe sich dann auf ihre Brust gekniet. Ihr zugewandt habe er ihre Arme blockiert und nicht reagiert, als sie ihm sagte, sie wolle das nicht. Er habe ihr dann seinen erigierten Penis während fünf bis 15 Minuten in den Mund eingeführt, wobei er ihren Kopf vor- und rückwärts bewegt haben soll. Nach einiger Zeit habe sich das Opfer von ihm lösen und das Bett verlassen können.

Am Prozess beim Obergericht konnte der ägyptisch-stämmige Therapeut die Richter nicht davon überzeugen, das Opfer als unzuverlässige Auskunftsperson darzustellen. Tatsächlich versuchte die Verteidigung, ihre Aussagen infrage zu stellen. Erstens habe das Opfer nach diesem Vorfall im Januar 2018 eingewilligt, eine erneute Therapiesession mit dem Beschuldigten zu buchen. Die Aussage des Beschuldigten, er leide unter einer erektilen Dysfunktion und hätte deshalb die vorgeworfene sexuelle Nötigung nicht vollbringen können, erschien den Richtern nicht glaubhaft. Zudem handle es sich dabei lediglich um «eine Schwäche, nicht jedoch einen vollständigen Ausschluss der Erektionsfähigkeit».

Die Lausanner Richter bestätigen nun das Urteil. Eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 30 Franken unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Ausserdem hat das Obergericht Aargau den Mann für fünf Jahre aus dem Land verwiesen.

Verurteilter will nicht nach Ägypten zurück – zieht er jetzt nach Ungarn?

Es sei für das Bundesgericht nicht ersichtlich, inwiefern medizinische Atteste, die seine erektile Dysfunktion belegten, neue Erkenntnisse bringen würden. Diese wurde gar nie abgestritten, sie sei allerdings belanglos: Der Mann war in seiner Potenz eingeschränkt, allerdings nicht vollständig.

Der Beschuldigte beteuerte nicht nur seine Unschuld, sondern wollte auch einen Härtefall geltend machen: Es sei unzumutbar, ihn nach Ägypten auszuweisen, weil er seit über 17 Jahren in der Schweiz lebe und hier sehr gut integriert sei. Ausserdem sei in Ägypten das Gesundheitssystem nicht gut genug, um ihn zu behandeln. Er leide an zahlreichen Beschwerden, darunter Diabetes, habe 2019 einen Herzinfarkt erlebt und müsse 14 verschiedene Medikamente nehmen.

Darüber hinaus ist seine Ehefrau, eine ungarisch-schweizerische Doppelbürgerin, 70-jährig und ebenfalls gesundheitlich angeschlagen. Ihr sei nicht zuzumuten, sich in Ägypten einzugliedern.

Das Bundesgericht hielt jedoch fest, er könne alternativ nach Ungarn ziehen, was seiner Frau wiederum zuzumuten sei. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass keine materiellen Gründe vorhanden sind, um einen Härtefall zu rechtfertigen.