
Bundesgericht muss über Erdwall entscheiden: Aargauer Baufirma blitzt mit Beschwerde in Lausanne ab
Silvio Stocker ist ein erfolgreicher Unternehmer: Wer durch den Aargau fährt, sieht immer wieder die orangen Baumaschinen und Lastwagen der Firma. Der 69-jährige Patron der Firma Stocker Tiefbau mit Sitz in Böttstein offeriert zu günstigen Preisen und erhält deshalb oft den Zuschlag für Projekte. Wenn es um Auflagen von Behörden, Einsprachen von Anwohnern oder Lärmschutzvorschriften geht, zieht Stocker indes regelmässig vor Gericht.
Dies zeigen derHolzschredder-Konflikt von Kleindöttingen, derKiesgruben-Krach von Gebenstorfund zuletzt dieAuseinandersetzung um einen Humus- und Kieslagerplatz in Leuggern.Dort muss aktuell der Rechtsdienst des Regierungsrats entscheiden, ob der Betrieb von Baggern zum Humussieben und einer Maschine zum Brechen von Steinen zulässig ist. Sollte der Entscheid für Stocker negativ ausfallen, dürfte dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit bis ans Bundesgericht gehen.
Bei weiteren umstrittenen Punkten rund um den Lagerplatz im Ortsteil Felsenau hat er dies bereits getan. Auslöser waren mehrere Auflagen des Gemeinderats Leuggern aus dem Jahr 2017, die Stocker nicht vollständig umsetzte. Bei einer Bauabnahme im Mai 2020 wurden «inner- und ausserhalb der Parzelle verschiedene baubewilligungswidrige Zustände» festgestellt. Dies geht aus einem kürzlich publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Stocker erfüllte nicht alle Bauauflagen
Beanstandet wurden die Entwässerungsmulde, der Erdwall und die Stützmauer, ein Schiebetor und die Umzäunung, der Belag des Materiallagerplatzes, unbewilligt abgestellte Fahrzeuge, Maschinen und andere Gegenstände, Ablagerungen und Aktivitäten ausserhalb der sowie die Betriebszeiten. Der Gemeinderat verbot Stocker daraufhin, den Platz zu benutzen, bis der Erdwall und die Stützmauer von den zuständigen Behörden abgenommen seien.
Der Bauunternehmer wehrte sich dagegen, blieb mit seinen Beschwerden beim Regierungsrat und beim kantonalen Verwaltungsgericht aber erfolglos. Dennoch durfte die Firma den Platz vorerst weiter nutzen, denn beide Instanzen entschieden, dass die Rechtsmittel aufschiebende Wirkung haben. Das heisst: Bis zu einem endgültigen Entscheid galt das Verbot des Gemeinderats Leuggern nicht. Stocker zog den Fall weiter ans Bundesgericht und führte dort erneut Beschwerde.
Firma hatte genug Zeit für Bau des Erdwalls
Das nun vorliegende Urteil aus Lausanne fällt allerdings nicht in seinem Sinn aus. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, die Verfügung des Gemeinderats sei für Stocker zumutbar. Das Verbot schränke seine Eigentumsrechte zwar relativ stark ein, heisst es im Urteil. Der Unternehmer wisse aber seit September 2017, «dass er den projektierten Erdwall errichten bzw. von den zuständigen Behörden abnehmen lassen muss».
Stocker sei mehrfach an seine Pflicht erinnert worden, überdies habe ihm der Gemeinderat «angemessene Fristen zur Errichtung angesetzt, zuletzt bis zum 30. April 2020». Der Firmenchef hätte gemäss Bundesgericht vor dem ausgesprochenen Verbot genug Zeit gehabt, die angeordneten Massnahmen umzusetzen. Das Bundesgericht weist Stockers Beschwerde ab, zudem muss er die Gerichtskosten von 4000 Franken übernehmen.