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Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe im Advent: In Zofingen am zweiten und vierten Adventssonntag

Für dieses Jahr hat der Regierungsrat den dritten und vierten Adventssonntag, das heisst 12. und 19. Dezember, für bewilligungsfrei erklärt. Das teilt der Kanton am Dienstag mit.

Folgende sechs Gemeinden haben aufgrund von traditionellen Verkaufsanlässen abweichende Daten:

  • Sins und Wettingen: der erste und vierte Adventssonntag (28. November und 19. Dezember)
  • Bad ZurzachBremgartenLenzburg und Zofingen: der zweite und vierte Adventssonntag (5. und 19. Dezember)

Die Daten der Sonntagsverkäufe im Advent sind bindend. Gesuche für Sonntagsverkäufe an anderen Daten werden laut Kantonsmitteilung nicht bewilligt.

Darüber hinaus weist der Kanton darauf hin, dass jedes Verkaufsgeschäft weiterhin über ein Covid-Schutzkonzept verfügen muss. Dieses sollte allenfalls auch im Hinblick auf einen zu erwartenden erhöhten Zustrom von Kundinnen und Kunden überarbeitet werden.

Besondere Bestimmungen für Weihnachtsmärkte

Märkte im Freien ohne Eventcharakter (also reine Warenmärkte oder Gemüsemärkte) sowie Märkte im Freien mit höchstens 1’000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig sind nicht bewilligungspflichtig, müssen aber ebenfalls über ein Covid-Schutzkonzept verfügen.

Weihnachtsmärkte im Freien mit Eventcharakter (Gastronomieteil, Darbietungen, Vergnügungsbahnen, Kerzenziehen und Ähnliches) sind bewilligungspflichtig. Sind Eventbereiche von den reinen Verkaufsbereichen räumlich trennbar, dann gilt die Zertifikatspflicht nur für die Eventbereiche. Sind Eventbereiche und Verkaufsbereiche nicht voneinander trennbar, ist die gesamte Veranstaltung zertifikatspflichtig. (phh)

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