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Eine Lohnobergrenze für die NL-Hockeyklubs ab 2029?

Die Revision des Kartellgesetzes ermöglicht erstmals in der Geschichte in unserem Profisport eine Salärbegrenzung. Werden die Starspieler beim EV Zug, den ZSC Lions oder beim SC Bern eine Lohnobergrenze in Kauf nehmen müssen?

Der ewige Traum einer Salärobergrenze in der höchsten Liga lebt wieder auf. Kommt die angelaufene Revision des Kartellgesetzes durch den Stände- und den Nationalrat (was erwartet wird), dann folgt der nächste Anlauf zur Einführung. Warum ist eine Revision des Kartellgesetzes eine zwingende Voraussetzung? Weil eine unter den marktbeherrschenden NL-Klubs vereinbarte Lohnobergrenze einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit bedeutet. Die ist juristisch nur machbar, wenn – wie vorgesehen – bei der Revision des Kartellgesetzes eine Ausnahme für den Profisport gemacht wird.

Im offiziellen Sprachgebrauch heisst die ganze Geschichte allerdings nicht Salary Cap (wie in der NHL) und auch nicht Lohn- oder Budgetbegrenzung. Sondern schlicht Luxussteuer oder Financial Fairplay. Angedacht ist eine Budgetobergrenze für Spielersaläre von 10 bis 12 Millionen. Wer mehr ausgibt, wird mit einer Luxussteuer in der Höhe der Überschreitung geplant. Beispiel: Wird eine Budgetobergrenze von 10 Millionen festgesetzt, dann muss ein Klub, der 11 Millionen ausgibt, eine Luxussteuer von einer Million bezahlen. Die Luxussteuer wird den Entschädigungen aus dem TV-Topf – aktuell rund 2 Millionen pro Klub – abgezogen. Dann bleibt mehr Geld für die übrigen Klubs. Bei der Berechnung der Budgetobergrenze werden auch die zum Teil erheblichen steuerlichen Unterschiede eingerechnet. In Langnau, Davos, Ajoie oder Ambri sind die Steuern höher als in Zug oder Zürich. Was vor allem bei den Nettosalären der Ausländer (die Steuern bezahlt der Klub) kräftig einschenkt.

Zwei Massnahmen gegen falsche Angaben

Das zentrale Problem: Wie kann durchgesetzt und kontrolliert werden, ob die Klubs die Obergrenze tatsächlich einhalten? Mit zwei Massnahmen. Erstens: Den Spielern werden Nebeneinkünfte untersagt. Es ist also einem Spieler nicht möglich, durch eine zusätzliche Beschäftigung oder Scheinbeschäftigung bei einer dem Klub zugewandten Firma das Einkommen aufzubessern. Das ist juristisch machbar: Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung untersagen. Zweitens: Der Präsident des Verwaltungsrates, die gesetzliche Revisionsstelle und der Finanzchef der als Aktiengesellschaften konstituierten Klubs bestätigen durch Unterschrift die Richtigkeit aller Angaben. Das bedeutet: Falsche Angaben erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung. Das dürfte die Bereitschaft zur Umgehung der Regelung doch erheblich mindern.

Die Luxussteuer kann durch die ebenfalls als AG aufgebauten Liga mit einfacher Mehrheit eingeführt werden. Allerdings ist dabei aus Rücksicht auf bereits abgeschlossene Verträge im Sinne der Rechtssicherheit eine Übergangsfrist von zwei bis vier Jahren erforderlich. Selbst bei sportlicher Bearbeitung dürfte die Revision des Kartellgesetzes noch gut zwei Jahre auf sich warten lassen, dann anschliessend die Übergangsfrist: Die Einführung der Luxussteuer ist wohl frühestens auf 2029/30 realistisch.

Bis heute gibt es im Eishockey nur in der NHL seit 2005 eine funktionierende Lohnobergrenze (Salary Cap), die flexibel den Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres angepasst wird. Brummt das Geschäft, darf mehr für Löhne ausgegeben werden.

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