
Teures Versehen? Rentner muss 14’000 Franken für ein Buch bezahlen
Die Geschichte zog sich drei Jahre lang hin: Im Mai 2022 klingelte ein Vertreter bei einem Fricktaler Rentner und stellte ihm ein edles Buch vor. Dazu legte er Unterlagen auf den Tisch – darunter ein Blatt mit Feldern für Widerruf und Kontaktfreigaben. Auf der Rückseite befand sich eine sogenannte «Bestellurkunde».
Kurz darauf traf das Buch ein – samt Rechnung über 13’999 Franken. Der Rentner widersprach und zog den Fall vor Gericht. Er habe nichts bestellt, sondern nur aus Höflichkeit zugehört, argumentierte der Mann. Zwar habe er auf dem Formular unterschrieben, aber nicht auf der Bestellurkunde, die er gar nie gesehen habe.
Erste Instanz glaubte dem Rentner, das Obergericht nicht
Das Bezirksgericht Laufenburg gab ihm zunächst recht: Es gebe keinen Beweis, dass dem Rentner das entscheidende Dokument vollständig gezeigt worden sei. Ausserdem erscheine der Vertrag «ungewöhnlich» und sei auf den ersten Blick unverständlich. Das könnte «bei entsprechender Handhabung leicht zur Täuschung eingesetzt werden».
Doch nun hat das Aargauer Obergericht das Urteil der ersten Instanz gekippt. Das Formular sei trotz allem nicht derart irreführend, dass es rechtlich unwirksam wäre, heisst es im kürzlich publizierten Entscheid. Der Rentner hätte es sorgfältig prüfen können. Entscheidend sei aber vor allem sein Verhalten nach dem Besuch.
Er habe das Buch nicht zurückgeschickt, sich nicht gegen den Zahlungsbefehl gewehrt – und im September 2022 sogar 3000 Franken überwiesen. Seine Aussage, er habe «einfach seine Ruhe haben wollen», genügte dem Gericht nicht. Diese Zahlung sei ein «starkes Indiz für einen stillschweigenden Vertragsabschluss». Der Mann habe die Lieferung akzeptiert und damit faktisch den Vertrag anerkannt.
Teure Konsequenzen
Nun muss der Rentner nicht nur den Buchpreis bezahlen, sondern auch die Gerichtskosten in Höhe von rund 5000 Franken plus eine Entschädigung von rund 8000 Franken. Insgesamt beläuft sich der Schaden damit auf saftige 27’600 Franken. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig – es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.(zen)