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Zulassungsbestimmungen für Ärzte lockern? Nicht möglich, sagt die Aargauer Regierung 

Die FDP-Grossräte Bernhard Scholl und Sabina Freiermuth wollen die Zulassung von Ärzten vereinfachen, um dem Mangel entgegenzuwirken. Doch der Regierungsrat sieht keinen Spielraum.

Im Aargau fehlt es nicht nur an Hausärzten, sondern auch an Apothekerinnen und bestimmten Fachärzten. Die Grossratsmitglieder Bernhard Scholl und Sabina Freiermuth (beide FDP) erkundigten sich bei der Regierung, was sie dagegen zu tun gedenkt. Insbesondere wollten sie wissen, ob die Zulassungsregelung für Ärzte gelockert werden könnte, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen.

Laut dem im Herbst eingereichten Vorstoss gibt es viele ausländische Ärzte, die bis anhin in einem Spital tätig waren und nach Erreichen des Pensionierungsalters gerne privat weiterarbeiten würden. Jedoch darf eine Ärztin seit 2022 nur noch eine Praxis eröffnen, wenn sie mindestens drei Jahre lang an einer Schweizer Weiterbildungsstätte im entsprechenden Fachgebiet tätig war. Diese Regelung führe dazu, dass die Ärzte nicht in der Schweiz arbeiten könnten.

Kanton kann Zulassungsbedingungen nicht lockern

Die Kantone haben oft einen gewissen Spielraum, was die Umsetzung von Bundesrecht betrifft. In diesem Fall scheint er allerdings sehr begrenzt, wie aus der Antwort des Regierungsrats hervorgeht. Er kommt zum Schluss, dass die definierten Anforderungen an die Ärztinnen und Ärzte abschliessend geregelt seien, weshalb der Kanton Aargau darüber hinaus keine Ausnahmen vornehmen könne: «Es gibt für die Kantone keine Möglichkeit, von den sehr eng gefassten Zulassungsbestimmungen abzuweichen», schreibt die Regierung.

Geregelt sind beispielsweise die Sprachkompetenzen. Das Departement für Gesundheits und Soziales habe im Vorfeld extra ein Gutachten eingeholt, um abzuklären, ob die Kantone zusätzliche Ausnahmen vorsehen könnten, heisst es in der Antwort. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die Anforderungen im Bundesgesetz abschliessend geregelt seien und die Kantone «keine Legitimation hätten, weitere Ausnahmen der Nachweispflicht vorzusehen».

Einen gewissen Ermessensspielraum haben die Kantone bei den Qualitätsanforderungen an die Ärzte sowie bei der Art und Weise, diese zu überprüfen. Der Kanton Aargau nutze diesen Spielraum, schreibt der Regierungsrat.

Bei Unterversorgung sind Ausnahmen möglich

Auf die Frage, was konkret in den Zulassungsbestimmungen geändert werden müsse, verweist die Aargauer Regierung auf den Bund: Um dem Fachärztemangel über sämtliche Fachgebiete entgegenwirken zu können, müsse der Bundesgesetzgeber beispielsweise «eine generelle Kürzung der Dauer oder Streichung der Anforderung vornehmen, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller eine fachspezifische Tätigkeit während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte vorzuweisen haben».

Weil im Kanton Aargau in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin und Praktischer Arzt respektive Praktische Ärztin eine Unterversorgung besteht, gilt die Regelung dort nicht. Um die Situation bei der Grundversorgung zu verbessern, müsste der Bundesgesetzgeber laut der Aargauer Regierung jedoch den Zusatz «als einziger Weiterbildungstitel» streichen. Ihre Argumentation: «Nicht selten führten Ärztinnen und Ärzte neben den vorgenannten Weiterbildungstiteln noch einen zweiten Fachtitel und könnten deswegen nicht von einer Ausnahmebewilligung profitieren.»

Was die kantonalen Massnahmen betrifft, verweist der Regierungsrat auf die Gesundheitspolitische Gesamtplanung. Diese sieht unter anderem ein «attraktives und bedarfsgerechtes Bildungsangebot», Ausbildungsbeiträge für Lernende und Studierende sowie eine Ausweitung des Hausarztmentorings, des Praxisassistenzmodells und des Einsatzes von Medizinischen Praxiskoordinatorinnen vor.

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