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«Gratis» oder «zu verschenken»: Murgenthal sagt Sperrgut am Strassenrand den Kampf an

Das Deponieren von Möbeln oder anderen Sachen am Strassenrand ist strafbar. Darauf macht die Gemeinde die Bevölkerung im neusten Mitteilungsblatt aufmerksam.

Die Unsitte grassiert in so mancher Gemeinde: Dinge, die nicht mehr gebraucht werden, werden an den Strassenrand gestellt und mit «Gratis mitnehmen» angeschrieben. Dies, obwohl es inzwischen Plattformen gibt, wo man ungewollte Möbel und andere Sachen gratis anbieten kann. Spätestens wenn dann der Regen die Sachen am Strassenrand komplett durchnässt hat, ist die Chance praktisch bei Null, dass jemand die Dinge mitnimmt. 

Dieses Vorgehen ist auch der Gemeinde Murgenthal aufgefallen. Im aktuellen Mitteilungsblatt schreibt sie: «Immer wieder wird Sperrgut an den Strassenrand gestellt.» Manchmal handle es sich um noch funktionsfähige Gebrauchsgegenstände, oft mit dem Vermerk «zu verschenken» oder «gratis». «Das ist wohl gut gemeint, aber verboten und strafbar», heisst es in der Mitteilung. Die Busse dafür beträgt 300 Franken. Allerdings: In der Praxis schreitet die Gemeinde nicht ein, wenn die Gegenstände den Verkehr nicht behindern, gekennzeichnet sind (auch mit Name und Adresse des Eigentümers) und nach spätestens drei Tagen wieder entfernt werden.

Zur Busse kommen auch noch Gebühren hinzu

«Oft werden allerdings auch Abfälle deponiert, etwa Möbelstücke, die offensichtlich niemand mehr gebrauchen kann. Da wollte wohl jemand Entsorgungskosten sparen!», so die Gemeinde. Das könne teuer zu stehen kommen: Zur Busse kommen Gebühren und Kosten hinzu, summa summarum mindestens 550 Franken. «Freunde macht man sich damit auch keine», heisst es in der Mitteilung weiter. Letztlich müsse der geschädigte Grundeigentümer die deponierten Gegenstände auf eigene Kosten beseitigen.

Mag gut gemeint sein, ist aber verboten: Das Deponieren von Möbeln am Strassenrand zum «gratis» Mitnehmen.
Bild: zvg

Die Gemeinde weist darauf hin, dass Sperrgut der normalen Kehrichtabfuhr mitgegeben werden kann, wenn es brennbar ist und maximal 150 Zentimeter lang, einen Durchmesser von höchstens 50 Zentimeter aufweist und mit einer 110-Liter-Gebührenmarke versehen ist. «Anderes oder grösseres Sperrgut muss einem Recycling-/Entsorgungszentrum zugeführt werden», schreibt die Gemeinde. Die Gemeindeverwaltung erteile im Zweifelsfall gerne Auskunft.

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