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Überwachungskameras überführen Familie beim Velodiebstahl im Shoppi Tivoli – Gericht rüffelt Polizei wegen Befragung von Sohn (11)

Erfolglos hat sich eine vierfache Mutter gegen ein Diebstahlurteil gewehrt – das Obergericht bestätigt die Strafe. Bemerkenswert ist das Urteil, weil das Gericht Kantonspolizei und Jugendstaatsanwaltschaft kritisiert – wegen einer Einvernahme des 11-jährigen Sohnes. 

Im April vor zwei Jahren kam es im Shoppingcenter Tivoli in Spreitenbach zu einem Diebstahl der besonderen Art. Eine Frau und ihr geschiedener Ehemann, so warf es ihr die Staatsanwaltschaft vor, betraten mit ihrem elfjährigen Sohn einen Laden. Die Frau verwickelte das Verkaufspersonal in ein Gespräch über Hoover-Boards, während sich ihr Verflossener auf ein rotes Kinder-Mountainbike im Wert von 649 Franken setzte und Probe fuhr. In der Nähe des Ausgangs stellte er es ab. Wenig später setzte sich sein elfjähriger Sohn darauf und fuhr schnurstracks aus dem Lokal. Später verliessen die Eltern mit ihren vier Kindern in einem Auto, samt Velo, die Shoppi-Tiefgarage wieder.

Video zeigt Vater und Sohn mit gestohlenem Velo

Die sehr nervöse Mutter und das fehlende Velo waren allerdings zwei Mitarbeitenden aufgefallen. Die Polizei sichtete alsbald diverse Videoaufnahmen der Shoppi-Überwachungskameras. Diese zeigten etwa, wie Vater und Sohn das Fahrrad von der Rolltreppe auf den Zwischenstock zur Tiefgarage schieben. Am nächsten Tag folgten Hausdurchsuchungen bei den Eltern. Im Keller jener Liegenschaft, wo die Mutter wohnte, fanden die Beamten das Diebesgut.

Die Frau, eine Mazedonierin, erhielt einen Strafbefehl der Badener Staatsanwaltschaft: Wegen Diebstahls sollte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30 Franken (zwei Jahre Probezeit) und einer Busse von 300 Franken verurteilt werden. Dazu kamen Strafbefehlsgebühr und Kosten von 1100 Franken.

Zwar legte die Frau Einsprache ein, doch das Bezirksgerichts Baden bestätigte die Strafe, senkte einzig die Busse auf 200 Franken. Dafür fielen weitere Verfahrenskosten von 2365 Franken für die Mutter an, die keine Vorstrafen hat, in einem Teilzeitpensum arbeitstätig ist und Sozialhilfe bezieht.

Berufung gegen Urteil des Bezirksgerichts Baden

Die Frau zog das Urteil vor das Obergericht und forderte einen Freispruch. Sie machte ein Missverständnis mit ihrem Ehemann geltend. Wegen eines Beziehungskonflikts hätten sie nicht miteinander gesprochen. Er sei aufgrund der Aussage des Sohnes davon ausgegangen, dass sie das Fahrrad bezahlt habe. Sie habe nicht gesehen, dass der Sohn mit dem Velo aus dem Geschäft fuhr.

Zudem kritisierte sie das Vorgehen der Polizei bei der ersten Einvernahme des Sohnes. Die Kantonspolizei hatte den Jungen, in Rücksprache mit der Jugendanwaltschaft, als beschuldigte Person befragt. Die benachrichtigte Mutter stiess erst am Ende der Einvernahme dazu. Da hatte der Junge seine Eltern schon belastet. Bei einer späteren Einvernahme, welche die Eltern gefordert hatten, korrigierte er seine Aussagen und gab an, zuvor unter Angst ausgesagt zu haben.

Fehler von Jugendstaatsanwaltschaft und Kantonspolizei

Das Obergericht rüffelt in seinem Urteil Kantonspolizei und Jugendanwaltschaft. Letztere verzichtete vor der ersten Einvernahme vorläufig darauf, eine Strafuntersuchung gegen den Elfjährigen formell zu eröffnen. «Doch weil der Junge, wegen des hinreichenden Tatverdachts, als beschuldigte Person einvernommen wurde, hätte die Untersuchung bereits eröffnet sein müssen», schreibt das Gericht. Und er «hätte notwendig verteidigt sein müssen, zumal schon vor der Einvernahme erkennbar war, dass er seine Interessen in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht selbst wahren kann und ihn seine Eltern infolge eines Interessenskonflikts nicht verteidigen können».

Aussagen des Jungen nicht verwertbar

Die Aussagen des Elfjährigen aus dieser Einvernahme seien deshalb nicht verwertbar. «Hinzu kommt, dass er im Rahmen der Einvernahme als Beschuldigter nicht darüber aufgeklärt worden ist, dass er seine Eltern nicht belasten muss.» Weiter hätte er in kindgerechter Art und Weise darüber aufgeklärt werden müssen, dass er keine Aussagen machen muss, die seine Eltern belasten könnten.

Nichtsdestotrotz bestätigte das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts – nicht zuletzt wegen der Bilder der Überwachungskameras, die ein stimmiges Bild ergaben. Die Frau muss zudem 2132 Franken Gerichtskosten zahlen. Die amtliche Entschädigung für ihre Verteidigerin von 4312 Franken übernimmt zwar die Gerichtskasse, allerdings sollen sie von ihr zurückgefordert werden, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

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