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Zwei Aargauer Lehrerinnen setzen sich gegen die Pädagogische Hochschule Zürich durch

Im seit 2016 bestehenden Quereinsteiger-Studium für Primarlehrpersonen müssen die Studierenden Teilzeit als Lehrer arbeiten. Zwei Aargauerinnen, die in Zürich studieren, möchten dies nahe an ihrem Wohnort machen. Die Hochschule lehnte dies ab. Das war jedoch falsch, sagt nun das Gericht.

Wer an einer Fachhochschule studiert, muss oft als Teil seines Curriculums einen berufspraktischen Teil absolvieren. Das gilt auch für die Pädagogischen Hochschulen. Zum Beispiel jene in Zürich, die «PHZH». Seit 2016 gibt es dort den Bachelorstudiengang «Quereinstieg Primarstufe». Er richtet sich an Personen, die mindestens 30 sind und über einen Bachelor in einem anderen Bereich plus Berufserfahrung verfügen.

Der Studiengang für Quereinsteigende unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt vom regulären: In letzterem machen die Studierenden Praktika ohne Lohnanspruch. Die Quereinsteigenden hingegen, die schon etwas älter sind und entsprechende Verpflichtungen haben, absolvieren den berufspraktischen Teil als normal angestellte Primarlehrperson. Sie werden dabei von Mentorinnen und Mentoren der Pädagogischen Hochschule begleitet.

Eine Quereinsteiger-Lehrerausbildung bietet zwar auch die Fachhochschule Nordwestschweiz in Brugg-Windisch an. Es gibt aber Aargauer, die dafür beispielsweise nach Zürich gehen. Dort müssten sie dann auch ihren Praxis-Teil absolvieren. Im «Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich» steht indes etwas vage: «In den Studiengängen für Quereinsteigende wird die Ausbildung nach dem Basisstudium in der Regel mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in Teilzeit verbunden.»

Die beiden Frauen haben selber schulpflichtige Kinder

Zwei angehende Aargauer Primarlehrerinnen, die an der PHZH studieren, stellten deshalb ein Gesuch, um im eigenen Kanton den Praxis-Teil absolvieren zu können. Eine der Frauen hatte eine ganz bestimmte Schule im Blick, die sie bereits gut kannte. Die andere wollte einfach eine in der Nähe von Aarau oder Lenzburg. Beide argumentierten, eine Anstellung nahe ihres Wohnorts erleichtere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie massiv – eine der Frauen hat zwei schulpflichtige Kinder, die andere fünf. Nicht nur die kurzen Wege sind für sie entscheidend, sondern auch die Ferienpläne, die in den Kantonen Aargau und Zürich nicht deckungsgleich sind.

Die PHZH hatte die beiden Gesuche abgelehnt. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gab den Frauen wiederum Recht. Worauf die Hochschule die Sache vors Zürcher Verwaltungsgericht brachte.

Ein Problem für die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Studium

Wenn sie die Lehrtätigkeit nicht in der Nähe ihres Wohnortes ausüben können, werde die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Studium deutlich erschwert beziehungsweise verunmöglicht, so die Argumentation der Frauen in ihren separaten Verfahren. Ihr Anwalt machte ausserdem geltend, es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, um im Rahmen des Studiengangs Quereinstieg Primarstufe eine Anstellung im Kanton Zürich vorauszusetzen. Die Frau habe den Studiengang im Glauben daran angetreten, dass ein gut begründetes Gesuch um eine ausserkantonale Anstellung genehmigt werde.

Die Hochschule wiederum argumentierte, die Studierenden würden von einer Mentorin oder einem Mentor begleitet sowie vor Ort von einer vom Kanton Zürich finanzierten Fachbegleitung unterstützt. Weiter sei eine fachdidaktische Begleitung vorgesehen. Sie, die Hochschule, sei jedoch nicht legitimiert, die berufsintegrierte Phase der Ausbildung auch an Schulen in anderen Kantonen zu organisieren und anzubieten. Mehr noch: Sie müsste dann ja sicherstellen, dass sie die Praxis-Phase in allen vier Landessprachen begleiten könnte.

Gericht: Ausnahmen sind zulässig

Das Verwaltungsgericht konnte der Hochschule nicht folgen. «Von dem Grundsatz, dass die Ausbildung mit einer Lehrtätigkeit in Teilzeit an einer Volksschule im Kanton Zürich verbunden werden muss, seien wegen der «in der Regel»-Formulierung Ausnahmen zulässig. «Beim Kanton Aargau handelt es sich um einen Nachbarkanton des Kantons Zürich. Daher dürfte es der Beschwerdeführerin auch ohne grösseren Aufwand möglich sein, einzelne Studierende bei ihrer Lehrtätigkeit im Kanton Aargau fachdidaktisch zu begleiten.» Die Mentoren der Frauen hätten sich längst dazu bereiterklärt.

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